Wir über uns

Satzung der KED Paderborn

Satzung der Katholischen Elternschaft Deutschlands im Erzbistum Paderborn

(KED-Paderborn)[*]

§ 1 Kennzeichnung des Verbandes 

(1)   Die „Katholische Elternschaft Deutschlands im Erzbistum Paderborn (KED-Paderborn)“ ist ein parteipolitisch unabhängiger Interessenverband katholischer Eltern im Erzbistum Paderborn. Zudem vertritt er die Interessen aller Eltern an katholischen Schulen in freier Trägerschaft. 

(2)   Die KED-Paderborn ist Teil der Katholischen Elternschaft Deutschlands, Landesverband Nordrhein-Westfalen (KED-NRW) und der Bundes-KED gem. den Bestimmungen der jeweiligen Statuten.

 

§ 2 Aufgaben 

(1)   Die KED-Paderborn hat insbesondere die Aufgabe, 

  • durch Information, Beratung und Schulung der Eltern in Tageseinrichtungen für Kinder und in den Schulen zum Wohl der Kinder beizutragen,
  • Elternmitwirkung im Schul- und Bildungswesen zu fördern und für die Verwirklichung des Elternrechtes einzutreten,
  • christliche Positionen im Bereich der Bildung und Erziehung zu vertreten und katholische Bildungsinhalte zur Geltung zu bringen,
  • sich für den katholischen Religionsunterricht einzusetzen,
  • das Recht auf Errichtung und Unterhalt katholischer Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft zu vertreten und diese Schulen in besonderer Weise zu stützen.

 (2)   Die KED-Paderborn pflegt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit den Katholischen Erwachsenenverbänden im Erzbistum Paderborn, insbesondere mit dem Familienbund der Katholiken. 

 

§ 3 Mitgliedschaft in der KED-Paderborn 

(1)   Mitglieder können einzelne natürliche Personen werden, die bereit sind, sich für die Aufgaben der KED-Paderborn einzusetzen (persönliche Mitglieder). 

(2)   Die Schulpflegschaften an Katholischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Bekenntnisschulen im Erzbistum Paderborn können den Beitritt der Elternschaft der Schule zur KED-Paderborn beschließen. 

(3)   Statt eines Beitritts nach Abs. 2 können Schulpflegschaften an Katholischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Bekenntnisschulen im Erzbistum Paderborn die KED-Paderborn mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. 

(4)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ende der Delegation (siehe § 5 Abs. (1)) oder Ausschluss. 

(5)   Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds bzw. der betroffenen Elterngruppe. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. 

(6)   Die genannten Erklärungen bedürfen der Schriftform.

 

§ 4 Organe 

Organe der KED-Paderborn sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Hauptversammlung 

(1)   Die Hauptversammlung setzt sich zusammen 

a)      aus den persönlichen Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1;

b)      aus bis zu je fünf Delegierten derjenigen Schulpflegschaften, die der KED-Paderborn gem. § 3 Abs. 2 beigetreten sind;

c)      aus bis zu je vier Delegierten derjenigen Schulpflegschaften, die die KED-Paderborn gem. § 3 Abs. 3 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben. 

Jedes Mitglied bzw. jeder Delegierte hat eine Stimme.

 

(2)   Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen von 1⁄3 der Hauptversammlungsmitglieder ist sie zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. 

(3)   Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Beachtung einer 2-wöchigen Einladungsfrist und mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Hauptversammlungsmitglieder. 

(4)   Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes. 

(5)   Die Hauptversammlung legt im Rahmen der Vorgaben des § 2 die Grundsätze der KED- Arbeit fest.

 

 § 6 Vorstand 

(1)   Der Vorstand der KED-Paderborn besteht aus: 

a)      dem Vorsitzenden (siehe hierzu Anmerkung unten);

b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c)      dem Geschäftsführer;

d)     bis zu 5 Beisitzern. 

(2)   Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Ihm sollen Vertreter der Elternschaften an katholischen Schulen in freier Trägerschaft angehören. Eine Wiederberufung ist zulässig. 

(3)   Delegierte nach § 6 Abs.1 werden für die Dauer einer Vorstandstätigkeit persönliche Mitglieder der KED.

 (4)   Der neu gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte binnen acht Wochen einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beide müssen der römisch-katholischen Kirche angehören. 

(5)   Der Vorstand sorgt für die Verwirklichung der Aufgaben der KED-Paderborn und nimmt die Vertretung auf Landes- und Bundesebene der KED wahr. 

(6)   Der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die Hauptversammlung (siehe § 6 Abs. (3)) und den Vorstand unter Beachtung einer angemessenen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung schriftlich ein; er leitet die Sitzung. 

(7)   Die KED-Paderborn wird vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden (§ 26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 

 

§ 7 Geschäftsführung und Mitgliederinformation 

(1)   Die Geschäftsführung übernimmt der jeweils zuständige Referent der Hauptabteilung Schule und Erziehung im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn. Er ist geborenes, stimmberechtigtes Vorstandsmitglied (§ 6 Abs. 1 Buchstabe c). 

(2)   Die KED-Paderborn gibt nach Bedarf Mitteilungen an die Mitglieder heraus, ggf. in Kooperation mit Landes- und Bundesverband der KED. 

 

§ 8 Schlussbestimmungen 

(1)   Die Satzung der KED-Paderborn tritt mit Zustimmung des Erzbischofs von Paderborn am … in Kraft. Satzungsänderungen sowie die Auflösung der KED-Paderborn bedürfen seiner Zustimmung. 

(2)   Bis zur erfolgten Wahl des Vorstandes gemäß dieser Satzung nimmt der derzeit im Amt befindliche Vorstand mit Zustimmung des Erzbischofs die Aufgaben im Sinne dieser Satzung wahr.

 

Einstimmig beschlossen von der Hauptversammlung am 8. November 2008;

                                   Inkraftsetzung durch Herrn Generalvikar Hardt am 8. Januar 2009



[*] Die in dieser Satzung verwendeten Amts-/Bezeichnungen und Personennennungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.